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Der Antragsteller, der als bundesweit agierender Rechtsextremist bekannt ist und zum neonazistischen Spektrum gehört, meldete für den 28. Januar 2006, den dem Holocaust-Gedenktag nachfolgenden Tag, einen Aufzug mit Kundgebung in Lüneburg an unter dem Thema "Keine Demonstrationsverbote - Meinungsfreiheit erkämpfen". Die geplante Versammlung wurde von der Stadt Lüneburg unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten.
Den dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit der Begründung abgelehnt, dass die auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Verbotsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und an ihrem Sofortvollzug ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 11. Senat - hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 24. Januar 2006 zurückgewiesen. Das Versammlungsverbot ist nach den Gründen des Beschlusses gerechtfertigt, weil es zum Schutz elementarer Rechtsgüter angemessen ist und Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen. Es steht fest, dass die geplante Demonstration Teil einer Kampagne von rechtsextremistischen Kreisen, in denen der Antragsteller eine maßgebende Rolle spielt, gegen angebliche "Repression und Verfolgung" ist, zu der ganz wesentlich die Abschaffung des § 130 StGB gehört. Zumindest geht aus den einschlägigen Internetaufrufen zur Teilnahme an der Demonstration nicht hervor, dass der Protest sich lediglich gegen die Verschärfung dieser Vorschrift durch Einfügung des Abs. 4 mit Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24. März 2005 (BGBl I S. 969) richten soll. Die Forderung nach Straffreiheit der Volksverhetzung ist in besonderer Weise geeignet, den weit überwiegenden Teil der Bevölkerung in Deutschland zu provozieren.
Dass die Verfassungsmäßigkeit des § 130 Abs. 4 StGB noch nicht abschließend geklärt und wissenschaftlich umstritten ist, kann selbstverständlich im Rahmen einer
vgl. nachfolgend BVerfG, Beschl. v. 26.01.2006: Verfassungsgericht erlaubt rechtsextreme Demonstration in Lüneburg
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.01.2006
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Dokument-Nr. 1782
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