wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2006
11 ME 20/06 -

Versammlung, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Holocaust-Gedenktag die Straffreiheit der Volksverhetzung fordert, kann verboten werden

Verbot rechtsextremistischer Demonstration in Lüneburg am 28. Januar 2006 ist rechtmäßig

Der Antragsteller, der als bundesweit agierender Rechtsextremist bekannt ist und zum neonazistischen Spektrum gehört, meldete für den 28. Januar 2006, den dem Holocaust-Gedenktag nachfolgenden Tag, einen Aufzug mit Kundgebung in Lüneburg an unter dem Thema "Keine Demonstrationsverbote - Meinungsfreiheit erkämpfen". Die geplante Versammlung wurde von der Stadt Lüneburg unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten.

Den dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit der Begründung abgelehnt, dass die auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Verbotsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und an ihrem Sofortvollzug ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 11. Senat - hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 24. Januar 2006 zurückgewiesen. Das Versammlungsverbot ist nach den Gründen des Beschlusses gerechtfertigt, weil es zum Schutz elementarer Rechtsgüter angemessen ist und Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen. Es steht fest, dass die geplante Demonstration Teil einer Kampagne von rechtsextremistischen Kreisen, in denen der Antragsteller eine maßgebende Rolle spielt, gegen angebliche "Repression und Verfolgung" ist, zu der ganz wesentlich die Abschaffung des § 130 StGB gehört. Zumindest geht aus den einschlägigen Internetaufrufen zur Teilnahme an der Demonstration nicht hervor, dass der Protest sich lediglich gegen die Verschärfung dieser Vorschrift durch Einfügung des Abs. 4 mit Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24. März 2005 (BGBl I S. 969) richten soll. Die Forderung nach Straffreiheit der Volksverhetzung ist in besonderer Weise geeignet, den weit überwiegenden Teil der Bevölkerung in Deutschland zu provozieren.

Dass die Verfassungsmäßigkeit des § 130 Abs. 4 StGB noch nicht abschließend geklärt und wissenschaftlich umstritten ist, kann selbstverständlich im Rahmen einer Versammlung thematisiert werden. Im vorliegenden Fall darf aber nicht außer Acht bleiben, dass die geplante Demonstration - zeitgleich mit Protestmärschen in Dortmund und Karlsruhe - nur einen Tag nach dem Holocaust-Gedenktag stattfinden soll. Ein derartiger unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang legt aufgrund der besonderen Umstände des Falles die Vermutung nahe, dass der 28. Januar 2006 vom Antragsteller nur aus taktischem Kalkül gewählt worden ist, um einem für den 27. Januar 2006 drohenden Verbot zu entgehen. Wird die Forderung nach Straffreiheit der Volksverhetzung - wie hier - in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Holocaust-Gedenktag erhoben, so ist dies geeignet, nicht nur die Ehre der Opfer des Nationalsozialismus zu missachten, sondern das Anstandsgefühl der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zu verletzen und damit den öffentlichen Frieden gravierend zu stören.

vgl. nachfolgend BVerfG, Beschl. v. 26.01.2006: Verfassungsgericht erlaubt rechtsextreme Demonstration in Lüneburg

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.01.2006

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Niedersaechsisches-OVG_11-ME-2006_Versammlungdie-im-engen-zeitlichen-Zusammenhang-mit-dem-Holocaust-Gedenktag-die-Straffreiheit-der-Volksverhetzung-fordertkann-verboten-werden~N1782

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 1782 Dokument-Nr. 1782

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.