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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2006
11 ME 172/06 -

Meldeauflage für deutschen Hooligan rechtmäßig

Maßnahme dient Abwehr von Gefahren für Unbeteiligte

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass eine Meldeauflage, mit der ein Hooligan zu bestimmten Zeiten von Spielorten der Fußball-Weltmeisterschaft ferngehalten werden soll, rechtmäßig ist, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass er sich auch an gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen sog. Problemfans während einzelner Spiele des laufenden Turniers beteiligen wird.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die von der Stadt Braunschweig verfügte Anordnung gegenüber einem in der bundesweiten Datei "Gewalttäter Sport" erfassten, der Braunschweiger Althooligan-Szene angehörenden gewaltbereiten Hooligan, sich unter Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises während der Fußball-Weltmeisterschaft an insgesamt 19 Tagen, zum Teil zweimal am Tag, zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einem Polizeikommissariat persönlich vorzustellen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 11. Senat - hat ebenso wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig - die auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Meldeauflage mit der Begründung als rechtmäßig bestätigt, sie diene der Abwehr einer Gefahr, die darin besteht, dass es am Rande von Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft durch gewalttätige Auseinandersetzungen von Hooligans zu einer Verletzung von Rechtsgütern, z.B. der Gesundheit der an den Auseinandersetzungen Beteiligten oder von unbeteiligten Zuschauern und Passanten, kommen kann. Die Stadt Braunschweig durfte davon ausgehen, dass Hooligans und andere sogenannte "Problemfans" aus Braunschweig die Absicht haben, zu einzelnen Spielorten der Fußball-Weltmeisterschaft zu reisen, um dort in räumlicher Nähe zum Stadion gewalttätige Auseinandersetzungen mit befeindeten anderen Hooligans zu suchen. Nach den vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen haben die Hooligans aus Braunschweig u.a. ein feindseliges Verhältnis zu Hooligans aus osteuropäischen Ländern, die über ein hohes Gewaltpotential verfügen. Daneben bestehen auch Verbindungen zu Problemfans aus der Schweiz. In der Vergangenheit sind Hooligans aus Braunschweig mehrfach an gewalttätigen Vorkommnissen mit anderen Problemfans nicht nur in Braunschweig, sondern auch in Hannover und an anderen Orten beteiligt gewesen. Es ist deshalb hinreichend wahrscheinlich, dass die Hooligans aus Braunschweig in besonderem Maße die Rahmenbedingungen des Spielortes Hannover, der schnell erreichbar ist, nutzen werden, um gezielt Auseinandersetzungen mit anderen Hooligans zu suchen. Dies gilt auch für den betroffenen Hooligan, der in dem Zeitraum vom 27.2.2000 bis zum 23.4.2006 im Zusammenhang mit mehreren Fußballspielen neunmal auffällig geworden. Der jüngste Vorfall bezieht sich auf ein Fußballspiel am 23. April 2006 in der Schweiz, nach dessen Beendigung er bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Mundschutz, Schlagschutzhandschuhe und Bandagen mit sich führte. Bei dieser Sachlage ist die Prognose gerechtfertigt, dass sich der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch bei der Fußball-Weltmeisterschaft bei bestimmten Spielen an Ausschreitungen beteiligen wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2006
Quelle: ra-online, OVG Niedersachsen

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