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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das von der Stadt Göttingen verhängte Demonstrationsverbot von zwei Versammlungen (Kundgebungen und Demonstrationszüge) rechtsextremistischer Veranstalter am 13. Mai 2006 als unverhältnismäßig bewertet.
Zulässig ist aber lediglich eine stationäre
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es für den Fall der Durchführung der
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verweist in seiner Begründung auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Annahme eines polizeilichen Notstands als Grundlage von Maßnahmen gegen die Ausgangsdemonstration wegen erwarteter gewalttätiger Gegendemonstrationen nicht zur Folge haben darf, dass dadurch die Verwirklichung des Freiheitsrechts aus Art. 8 GG praktisch auf Dauer verhindert wird. Eine solche Situation, in der jede Absicht zur Durchführung rechtsextremistischer Demonstrationen mit Gegenaktionen gewaltbereiter Personen des linken politischen Spektrums beantwortet wird, ist in Göttingen gegeben. Ein Versammlungsverbot scheidet deshalb aus, so lange das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen nicht ausgeschöpft ist.
Nach der Einschätzung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist weder eine Zusammenlegung der beiden angemeldeten Demonstrationen noch eine andere Streckenführung oder Verkürzung der Routen geeignet, den Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam zu begegnen. Stattdessen kommt aber eine Beschränkung der beiden Versammlungen auf eine stationäre Kundgebung in Betracht. Der Beurteilung der Polizeidirektion Göttingen, dass in der Stadt Göttingen eigentlich kein geeigneter Platz für eine stationäre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 05.05.2006
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Dokument-Nr. 2325
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