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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2012
11 ME 113/12 -

Lied der Hitlerjugend darf auch im Rahmen einer Versammlung nicht öffentlich gesungen werden

Vortrag des Liedes verstößt gegen das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a StGB

Eine für den 27. April 2012 von der Jugendorganisation der NPD in Braunschweig vor dem dortigen Schloss geplante Versammlung mit dem Ziel, das Lied "Ein junges Volk steht auf" zu singen und öffentlich zu besprechen, bleibt verboten. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

Das Lied wurde von einem führenden Funktionär der Hitlerjugend speziell für diese geschrieben, war an erster Stelle in Liederbüchern der Hitlerjugend abgedruckt, gehörte zu ihrem Pflichtliederkanon und wurde wiederholt auch auf zentralen Parteiveranstaltungen von Angehörigen der Hitlerjugend gesungen. Im Beschwerdeverfahren hatte der Antragsteller, der Anmelder der Versammlung, geltend gemacht, dass das Lied nicht bereits dadurch zum Kennzeichen insbesondere der Hitlerjugend als verbotene Organisation geworden sei und es deshalb ohne Verstoß gegen § 86 a StGB öffentlich gesungen werden könne.

Auch Ergänzungen einer offiziellen Hymne sind vom Verbot umfasst

Wie das Verwaltungsgericht Braunschweig und zuvor bereits einzelne Strafgerichte ist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dieser Ansicht nicht gefolgt. Nach § 86 a StGB ist es also nicht nur - wie vom Antragsteller vorgetragen - verboten, die jeweils offizielle Hymne einer verbotenen Organisation zu singen; von dem Verbot ist vielmehr auch das Singen weiterer Lieder umfasst, wenn sie neben oder ergänzend zu einer offiziellen Hymne durch eine weite herausgehobene Verbreitung kennzeichnend gerade für die verbotene Organisation geworden sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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