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Die Antragsteller vermitteln in ihren Ladenlokalen in Niedersachsen Sportwetten an die Firmen digibit Ltd. Gibraltar und Top Sportwetten Malta bzw. an die Tipico Ltd. Malta. Weder die Antragsteller noch die genannten Firmen verfügen über eine Erlaubnis nach dem Nds. Glücksspielgesetz. Mit sofort vollziehbar erklärten Bescheiden aus 2005 untersagte das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration den Antragstellern das Bewerben und Vermitteln der Sportwetten. Ein dagegen in beiden Fällen jeweils angestrengtes (erstes) Eilverfahren blieb erfolglos.
Die von den Antragstellern außerdem erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteilen vom 19. Juni 2006 abgewiesen. Dagegen richten sich die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungen der Antragsteller. Mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages und des Nds. Glücksspielgesetzes am 1. Januar 2008 haben die Antragsteller darüber hinaus (erneut) um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auf die gemeinsam durchgeführte Verhandlung vom 8. Juli 2008 die Berufungsverfahren vertagt, um eine einschlägige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in mehreren Vorlageverfahren abzuwarten. In den beiden vorläufigen Rechtsschutzverfahren (11 MC 489/07 und 11 MC 71/08) hat es die Begehren der Antragsteller abgelehnt. Im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kommt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Nds. Glücksspielgesetzes mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gemeinschaftsrechts im Wesentlichen noch vereinbar sind. Nach vorläufiger Einschätzung spricht allerdings Überwiegendes dafür, bei der Frage der Kohärenz der Glücksspielpolitik den Glücksspielmarkt insgesamt und nicht nur den Sportwettensektor in Betracht zu ziehen. Ob die derzeitige Regelung des als besonders suchtfördernd angesehenen Geldautomatenspiels mit dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht in Übereinklang steht, muss jedoch der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bei der vorzunehmenden Folgenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer Kanalisierung und Eindämmung der Spielleidenschaft das private Interesse der Antragsteller an der Fortführung ihrer Tätigkeit. Bei Zulassung der Tätigkeit von privaten Sportwettenanbietern bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens würde ein Marktgeschehen eröffnet, dessen Dynamik es erheblich erschweren würde, das staatliche Wettmonopol durchzusetzen, falls dieses endgültig gerichtlich bestätigt würde. Diese Befürchtung wird auch nicht durch die Möglichkeit gemindert, vorläufigen Rechtsschutz unter Auflagen zur Suchtprävention zu gewähren. Denn bei der derzeit großen Anzahl von illegalen Anbietern in Niedersachsen bestehen Zweifel, dass die Aufsichtsbehörde die Einhaltung derartiger Auflagen in zureichendem Maße kontrollieren kann. Damit bestünde aber die Gefahr, dass das Ziel der Bekämpfung der Wettsucht unterlaufen werden würde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 09.07.2008
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Dokument-Nr. 6434
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