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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13.04.2016
11 KS 272/14 -

Ober­verwaltungs­gericht bestätigt Verbot des Vereins "Hells Angels MC Charter Göttingen"

Zweck und Tätigkeit des Vereins laufen Strafgesetzen zuwider

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gerichts hat entschieden, dass das im Oktober 2014 vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport ausgesprochene Verbot des Vereins "Hells Angels MC Charter Göttingen" rechtmäßig ist.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Innenministerium seine Feststellung, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen, mit einem Straftatenkomplex von Vereinsmitgliedern begründet, der dem Verein zuzurechnen sei und ihn präge. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht schloss sich dieser Ansicht an.

Gericht verneint Vorwurf der Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung

Die weitere Feststellung des Innenministeriums in der Verbotsverfügung, dass der Verein sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, hob das Gericht dagegen auf. Das Innenministerium hatte das Verbot zusätzlich damit begründet, dass der Verein Straftaten in Form der Selbstjustiz zur Wahrung der Vereinsehre und zur Aufrechterhaltung des vorhandenen Machtgefüges begehe. Dadurch etabliere er eine eigene Rechtsordnung und leugne das Gewaltmonopol des Staates. Das Oberverwaltungsgericht sah hierin jedenfalls keine kämpferisch-aggressive Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung. Auf den Bestand des Verbotes hat dies jedoch keine Auswirkungen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2016
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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