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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Landkreises Lüneburg gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg, mit der dieses den Landkreis verpflichtet hatte, die Betriebs- sowie die Dienstleistungsgesellschaft der LKH-Arena anzuweisen, dem niedersächsischen Landesverband der AfD die LKH-Arena in Lüneburg am 11./12. Juni 2022, ersatzweise an weiteren Terminen im Juni und Juli 2022 zu überlassen, zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass dem Landesverband der
Der Beschluss des Kreisausschusses vom 12. April 2022, die LKH-Arena u. a. für Veranstaltungen politischer Parteien nicht zur Verfügung zu stellen, wirke sich auf den Überlassungsanspruch des Landesverbandes nicht aus, da zu diesem Zeitpunkt sein auf die Nutzung der LKH-Arena gerichteter Antrag vom 4. April 2022 bereits vorgelegen habe und überwiegende Gesichtspunkte dafür sprächen, dass der Landkreis den Widmungszweck der LKH-Arena nur deshalb geändert habe, um den Antrag ablehnen zu können.
Die gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom Landkreis eingelegte Beschwerde hat der Senat mit seinem heutigen Beschluss zurückgewiesen. Mit seinem Beschwerdevorbringen habe der Landkreis keine Gründe vorgetragen, die eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen könnten. Auch wenn die LKH-Arena über keine lange Nutzungshistorie verfüge, sei ihr Widmungszweck u. a. durch den bereits am 5. Oktober 2020 geschlossenen Gesellschaftsvertrag als "multifunktionale Sport- und Veranstaltungshalle" für "Messen, Kongresse, Seminare, Versammlungen, Feiern, Ausstellungen sowie Sportveranstaltungen" lange vor dem Überlassungsantrag des Landesverbandes im Einzelnen beschrieben worden.
Dieser Widmungszweck umfasse auch die Nutzung für parteipolitische Veranstaltungen. Die nachträgliche Beschränkung der Widmung durch den Beschluss des Kreisausschusses sei vorliegend jedenfalls in Bezug auf den zuvor gestellten Antrag des Landesverbandes unwirksam und insoweit unbeachtlich. Denn der Landkreis habe mit seiner Beschwerdebegründung nicht den Verdacht zu entkräften vermocht, dass der die Widmung beschränkende Beschluss nicht aus anzuerkennenden allgemeinen Gründen, sondern gerade im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Überlassungsantrag des Landesverbandes erfolgt sei. Ein solches Vorgehen sei mit der Pflicht der Kommunen zur Gleichbehandlung politischer Parteien nicht zu vereinbaren und dem Landkreis daher verwehrt. Anders als in der Entscheidung des Senats über den Anspruch des Landesverbandes auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2022
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31847
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