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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04.03.2014
10 LC 85/12 -

Vollständige Privatfinanzierung einer Straßen­aus­bau­maßnahme durch die Anlieger unzulässig

Vereinbarung der Anlieger mit der Gemeinde stellt Umgehung des Niedersächsischen Kommunal­abgaben­gesetzes in Verbindung mit der Straßen­aus­bau­beitrags­satzung der Gemeinde dar

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat eine vollständige Privatfinanzierung einer Straßen­aus­bau­maßnahme durch die Anlieger der Straße für unzulässig erklärt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Rat der Gemeinde in den Jahren 2009 und 2011 beschlossen, dass die Anlieger von bestimmten Gemeindestraßen auf eigene Kosten die Fahrbahndecken durch den Auftrag einer Deckschicht von 4 bis 5 cm zu erneuern haben. Dies wurde von den Einverständniserklärungen aller Anlieger sowie der Überweisung eines "freiwilligen Reparaturbeitrags" abhängig gemacht.

Landkreis hält Beschlüsse des Gemeinderats für rechtswidrig

Der beklagte Landkreis Celle beanstandete die Ratsbeschlüsse als rechtswidrig und unwirtschaftlich. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage der Gemeinde abgewiesen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Übernahme des vollen Aufwands durch Beitragspflichtige im Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde nicht vorgesehen

Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist eine vollständige Privatfinanzierung einer Straßenausbaumaßnahme durch die Anlieger der Straße unzulässig. Eine entsprechende Vereinbarung der Anlieger mit der Gemeinde stellt eine Umgehung der Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde dar. Danach ist eine Übernahme des vollen Aufwands durch die Beitragspflichtigen nicht vorgesehen. Von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist vorliegend nicht vorhanden. Hinzu kommt, dass ein vollständig privatfinanzierter Straßenbau mit dem öffentlich-rechtlichen Verständnis der Wahrnehmung der Aufgabe der Straßenbaulast nicht vereinbar ist. Die Straßenbaulast ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Sie gehört zur schlichten Hoheitsverwaltung und wird im Interesse der Allgemeinheit erfüllt. Ein auf Wunsch der Anlieger durchgeführter anliegerfinanzierter Straßenbau widerspricht diesem Verständnis.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2014
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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