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Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat festgestellt, dass die bestehende Verpflichtung der Klägerin zur Vorhaltung von Lagerkapazitäten entfällt, wenn sie durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherstellt, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge der von ihr erzeugten Gärrückstände entsprechend den Regelungen der Düngeverordnung landwirtschaftlich, insbesondere auch als Düngemittel, verwertet wird.
Die Klägerin betreibt eine
Die Klägerin vertritt die von der beklagten Landwirtschaftskammer Niedersachsen abweichende Auffassung, dass "Verwertung" im Sinne des § 12 Abs. 5 DüV auch die überbetriebliche landwirtschaftliche
Der Senat hat dieses Urteil mit seiner Entscheidung geändert und dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen. Dass die
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Da es sich bei der Düngeverordnung um eine bundesweit geltende Regelung handelt, könnte der vom Senat beantworteten Rechtsfrage nicht nur für Niedersachsen, sondern bundesweit Bedeutung für den Betrieb von Biogasanlagen zukommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2022
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31687
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