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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.12.2011
1 ME 212/11 -

Mieter können sich baurechtlich nicht gegen Asylbewerberheim wehren

Baurechtliche Abwehransprüche stehen nur dem Grundstückseigentümer zu

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem baurechtlichen Nachbarstreit um ein Asylbewerberheim auf dem ehemaligen Fliegerhorst in Oldenburg die Beschwerde von Bewohnern der benachbarten "Englischen Siedlung" gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, mit dem dieses den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz versagt hat.

Zutreffend war das Verwaltungsgericht in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass auf dem öffentlichen Baurecht fußende Abwehransprüche nur von Grundstückseigentümern geltend gemacht werden können, nicht auch von Mietern wie den Antragstellern. Diese müssen den Grundstückseigentümer ggf. mit mietrechtlichen Mitteln - etwa der Androhung einer Mietminderung - dazu anhalten, in ihrem Interesse tätig zu werden.

Auch Gründe des Gesundheitsschutzes (Art. 2 Abs. 2 GG) führen hier zu keinem anderen Ergebnis. Die von den Antragstellern befürchteten Lärmbelastungen haben in der hier angegriffenen Baugenehmigung keine Grundlage. Danach wird der Zu- und Abgangsverkehr nicht an dem von ihnen bewohnten Grundstück vorbeigeführt, sondern passiert das Westtor des Fliegerhorstes. Zusätzliche Einrichtungen wie Spielplätze bedürften eigener, ihrerseits überprüfbarer Baugenehmigungen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2011
Quelle: ra-online, Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (pm/pt)

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