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Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 06.05.2017
33 O 109/15 -

Totkranker Mops Ronja - Züchter muss an Käufer 50 % des Kaufpreises für Hund mit Gendefekt erstatten

Darüber hinaus angefallene Tierarztkosten müssen vom Züchter nicht übernommen werden

Das Landgericht Ingolstadt hat entschieden, dass eine Hundezüchterin, die einen Mops mit Gendefekt verkauft hat, dem Käufer 50 % des Kaufpreises erstatten muss. Die Züchterin ist jedoch nicht verpflichtet, darüber hinaus die angefallenen Tierarztkosten zu begleichen, da die Züchterin keine Kenntnis von dem Gendefekt des Tieres hatte und auch keine Kenntnis darüber haben musste.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von der beklagten Züchterin im Mai 2012 die am 2. April 2012 geborene Mopshündin "Ronja" zu einem Preis von 1.400 Euro gekauft. Später forderte der Kläger 75 % des Kaufpreises (also 1.050 Euro) zurück sowie ab Januar 2014 bis zur Klageeinreichung 2015 angefallene Tierarztkosten in Höhe von bislang 5.487,78 Euro. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass Ronja von Anfang an nicht mangelfrei gewesen sei. Am 12. Mai 2014 seien erstmals epileptische Anfälle aufgetreten. Es sei eine Meningitis und Ödeme im Gehirn diagnostiziert worden sowie ein Hydrocephalus (Wasserkopf) und Mopsencephalitis. Nach den Ausführungen des Klägers handelte es sich um eine genetisch veranlagte Autoimmunkrankheit mit oftmals tödlichem Verlauf. Die Beklagte habe von diesen Defiziten gewusst und zudem durch die häufige Belegung der Mutterhündin jeden Zuchtstandard verletzt.

Hund war aufgrund des Gendefekts tatsächlich mangelhaft

Das Landgericht Ingolstadt verurteilte die Züchterin, an die Klägerin 700 Euro zu zahlen und wies die Klage im Übrigen ab. Das Gericht verwies darauf, dass im vorliegenden Fall zwischen der Kaufpreisminderung und den krankheitsbedingt angefallenen Tierarztkosten zu unterscheiden sei. Da die Beklagte wegen der Vielzahl der Welpen und der dadurch bedingten Einkünfte als gewerbliche Züchterin einzustufen sei, habe sie einen Gewährleistungsausschluss (wie z.B. bei Verkäufen unter Privatleuten allgemein üblich) nicht wirksam vereinbaren können. Durch den Gendefekt, der auch durch ein gerichtlich erholtes veterinärärztliches Gutachten bestätigt wurde, sei der Hund tatsächlich mangelhaft und deswegen ein Kaufpreisabschlag von 50 % gerechtfertigt.

Züchterin musste keine Kenntnis von Gendefekt haben

Anders verhält es sich mit den Tierarztkosten. Diese stellen eine Schadensersatzposition dar und erfordern den Nachweis eines Verschuldens bei der verklagten Züchterin. Das hat das Gericht verneint. Die Züchterin habe keine Kenntnis gehabt und habe auch keine Kenntnis vom Gendefekt haben müssen. Die zu frühe und zu häufige Belegung der Mutterhündin haben darauf keinen Einfluss. Bei der Übergabe des Hundes mit zwei Monaten sei noch keine Krankheit erkennbar gewesen. Weder die Eltern noch die Geschwister hätten eine solche Krankheit. Im Jahr 2012 sei nach den Angaben der Sachverständigen ein Gentest hierfür in Deutschland auch nicht verfügbar gewesen. Die Züchterin sei laut Gericht auch nicht verpflichtet, ohne weitere Anhaltspunkte einen solchen Gentest in den USA - das einzige Land, das 2012 solche Gentests anbot,- durchzuführen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2017
Quelle: Landgericht Ingolstadt/ra-online

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