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Landgericht Frankenthal, Urteil vom 10.02.2022
8 O 90/21 -

Kein Anspruch auf Gewinnauszahlung gegen in Malta ansässiges Online-Spielcasino

Bei nicht lizensierten Glücksspielen oder Wetten besteht kein einklagbarer Anspruch auf Auszahlung des Gewinns

Pech für einen Spieler aus dem Leiningerland, der sein Glück bei einem Online-Spielcasino mit Sitz in Malta gesucht hat: Seine dort erzielten Gewinne in Höhe von mehr als 40.000 Euro kann er - jedenfalls in Deutschland - nicht gerichtlich durchsetzen. Das entschied das Landgericht Frankenthal in einem aktuellen Streit um das aus Spieleinsatz und Gewinn bestehende Glücksspiel-Guthaben.

Öffentliche Glücksspiele dürften in Deutschland entsprechend dem Glückspielstaatsvertrag nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden, so das Gericht. Bei nicht lizensierten Glücksspielen oder Wetten habe der Spieler keinen einklagbaren Anspruch auf Auszahlung des erzielten Gewinns. Auch wenn - wie hier - die Betreiberin des Online-Spielcasinos in Malta sitze, sei deutsches und nicht maltesisches Recht anzuwenden. Der Online-Casinobetrieb sei gerade auf deutsche Verbraucher ausgerichtet, die Website von Deutschland aus und in deutscher Sprache abrufbar.

Spieleinsatz kann zurückgefordert werden

Allerdings könne der Spieler die Rückzahlung seines Spieleinsatzes in Höhe von 5.000 Euro verlangen. Denn als Folge des Verstoßes gegen die Lizenzpflicht sei der unerlaubte Glückspielvertrag nichtig und die Betreiberin des Casinos habe kein Recht darauf, den eingesetzten Betrag zu behalten. Der Spieler kann nun noch sein Glück vor maltesischen Gerichten suchen. Denn ob nach maltesischem Recht Ansprüche auf die Gewinnauszahlung bestehen, sei für das hier angerufene deutsche Gericht unerheblich. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2022
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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