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Begründen Familienmitglieder gemeinschaftlich Eigentum an einem Grundstück, so wird im Notarvertrag die Möglichkeit zur Aufhebung dieser Gemeinschaft häufig ausgeschlossen. Geraten die Eigentümer später in familiäre Streitigkeiten, so kann allein daraus nicht das Recht abgeleitet werden, die Gemeinschaft zu beenden und das Anwesen zu versteigern. Dies hat das Landgerichts Frankenthal entschieden.
Im hier vorliegenden Fall hatten die Eltern und ihre Tochter 2012 in Frankenthal gemeinsam neben dem Elternhaus ein Anwesen erworben. Die Tochter wollte sich hiermit ihren Jugendtraum erfüllen und Tür an Tür mit ihren Eltern in einer Art Mehrgenerationenhaus wohnen. In dem notariellen Vertrag hatte die Familie vereinbart, dass bis zum Tod der Eltern keiner die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann.
Jahre später kam es in der Familie zu erheblichen Streitigkeiten bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen. Die Tochter sah damit die Grundlage für ein gemeinsames Zusammenleben als erschüttert an. Sie wollte das
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das LG betont, dass zwar grundsätzlich jeder Miteigentümer das Recht hat, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Wenn aber - wie hier - durch den notariellen Vertrag ein umfassender
Die Berufung gegen das Urteil wurde vom Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen. Die vor dem Bundesgerichtshof hiergegen geführte Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2020
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29038
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