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Begründet ein Wohnungsmieter eine Mietminderung mit dem Vorliegen von Beeinträchtigungen wegen der touristischen Nutzung von Nachbarwohnungen, so muss das Gericht dem durch eine Beweisaufnahme nachgehen. An dem Sachvortrag zum Vorliegen von Mietmängeln sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung in Berlin seine Miete. Zur Begründung trug er vor, dass es wegen der touristischen Nutzung mehrerer Nachbarwohnungen zu Beeinträchtigungen komme. Die Vermieterin stritt den Vortrag des Mieters ab und kündigte das Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Da sich der Mieter weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Räumungsklage statt. Seiner Auffassung nach sei der Vortrag des Mieters zu den angeblichen Beeinträchtigungen durch die
Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten des Mieters. Es hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Das Amtsgericht habe es trotz ausreichenden Sachvortrags des Mieters verfahrensfehlerhaft unterlassen, Beweis über die behaupteten Beeinträchtigungen durch die
Das Amtsgericht habe abhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme zu berücksichtigen, so das Landgericht weiter, dass Mängel an der Mietsache nicht nur eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34101
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