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Landesverfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 28.07.2008
VfGBbg 76/05 -

Land muss Kreise bei Sozialleistungen finanziell unterstützen

Landkreise und kreisfreie Städte haben in § 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten durch das Land, die ihnen in den Jahren 2005 und 2006 durch Wahrnehmung der Aufgabe der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII für Personen in stationärer Betreuung entstanden sind.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat die kommunale Verfassungsbeschwerde der Landkreise Havelland und Uckermark gegen Regelungen des zum 1. Januar 2005 in Brandenburg in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des § 100 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-BSHG/SGB XII) zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer machten geltend, daß es für die von ihnen seit dem 1. Januar 2005 nach §§ 41 ff. SGB XII wahrgenommene Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für stationär untergebrachte Leistungsberechtigte für den hier in Frage stehenden Zeitraum - vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 - an einer verfassungskonformen, den Anforderungen des strikten Konnexitätsprinzips aus Artikel 97 Abs. 3 Sätze 2 und 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) genügenden Kostenerstattungsregelung fehle. Die Aufgabe sei den Landkreisen und kreisfreien Städten, als örtliche Träger der Sozialhilfe, durch das Land - und nicht durch den Bund - im Rahmen des § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII übertragen worden. Daher sei auch das Land gemäß Artikel 97 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LV verpflichtet, den örtlichen Trägern die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten. Nach Ansicht der Beschwerdeführer liege auch - etwa mit § 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII - keine verfassungskonforme Kostenerstattungsnorm vor. Denn daß der Gesetzgeber eine solche Kostenerstattung gar nicht habe vornehmen wollen, ergebe sich bereits aus dem Umstand, daß der ursprünglich im Gesetzentwurf zu Gunsten der örtlichen Träger als Kostenerstattungsnorm für die verfahrensgegenständliche Aufgabe vorgesehenen § 4 c AG-BSHG/SGB XII („Zuweisungen für Grundsicherung“) im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden sei.

Das Land hatte eine Erstattung dieser Kosten mit der auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertretenen Rechtsauffassung abgelehnt, die sachliche Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte für den streitbefangenen Aufgabenbereich resultiere bereits aus der bundesrechtlichen Zuständigkeitsvermutung des § 97 Abs. 1 SGB XII, wonach grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist. Das Konnexitätsprinzip finde daher hier keine Anwendung, da es auf die Aufgabenübertragungen durch den Landesgesetzgeber begrenzt sei. Diese Rechtsauffassung hatte bereits zur Streichung des § 4 c im Entwurf zum AG-BSHG/SGB XII geführt. Sollte das Gericht - so die Landesregierung - aber der Ansicht der Beschwerdeführer folgen, sei zu berücksichtigen, daß § 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII dennoch eine Kostenerstattung zulasse.

Obwohl die kommunale Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, folgte das Landesverfassungsgericht im Kern der Rechtsansicht der Beschwerdeführer: Mit § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII liege ein Landesgesetz vor, das den Landkreisen die Aufgabe der Grundsicherung im stationären Bereich zuweise. Zwar übertrage die bundesrechtliche Regelung in § 97 Abs. 4 SGB XII i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG die Grundsicherung für stationär betreute Personen originär den überörtlichen Trägern, so daß für diese Aufgabe in Brandenburg eigentlich das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) zuständig wäre. Von der gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 BSHG durch den Bundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber zugleich eingeräumten Möglichkeit, diese Aufgabe auf den örtlichen Träger zu übertragen, habe dieser jedoch mit § 2 Abs. 2 AG-BSHG Gebrauch gemacht. Die Übertragungswirkung des § 2 Abs. 2 AG-BSHG beschränke sich dabei nicht auf die Aufgaben des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, da die „Konzentrationsvorschrift“ des § 97 Abs. 4 SGB XII eine signifikante Ausweitung dieses Aufgabenbereichs bewirke. Danach umfaßt die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln das SGB XII zu erbringen sind, sowie für Leistungen nach § 74 SGB XII. Auf dieser Grundlage ziehe die Zuweisung der Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG an die Landkreise und kreisfreien Städte die Zuständigkeit für die Aufgabe der Grundsicherung nach sich. Auch wenn die Aufgabenkonzentration in § 97 Abs. 4 SGB XII und damit im Bundesrecht geregelt sei, seien die örtlichen Träger der Sozialhilfe nur deshalb von den Auswirkungen betroffen, weil der Landesgesetzgeber die vom Bundesgesetzgeber eigentlich vorgesehene Zuständigkeitsverteilung für Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG umgekehrt und daher vom überörtlichen auf den örtlichen Sozialhilfeträger verlagert habe. Das Land müsse sich daher auch die Kosten zurechnen lassen, die bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe aufgrund der durch die Aufgabenübertragung nach § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII bewirkten Konzentration weiterer Aufgaben entstanden sind. Eine den Vorgaben des Artikel 97 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LV genügende Kostendeckungsregelung liege - im Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung - mit § 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII auch vor, so das Gericht. Denn seinem Wortlaut nach sehe § 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern durch die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 2 AG-BSHG/SGB XII entstehen, eine Erstattung der angemessenen und notwendigen Kosten - somit auch für die Kosten der hier streitbefangenen Aufgabe - nach Maßgabe der §§ 4 a und 4b AG-BSHG/SGB XII durch das Land vor. Dem stehe auch nicht entgegen, daß der ursprünglich als Kostenerstattungsnorm für die verfahrensgegenständliche Aufgabe vorgesehene § 4 c AG-BSHG/SGB XII im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden sei. Denn dies beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Bewertung der Frage, ob hier die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe aus Landesrecht oder Bundesrecht resultiere. Hätte der Gesetzgeber demgegenüber eine zutreffende Bewertung der einfachgesetzlichen Rechtslage vorgenommen - wie ausgeführt - und dem Gesetz zugrundegelegt, hätte er für die verfahrensgegenständliche Aufgabe eine Kostenerstattung auch vorsehen wollen. Dieses Auslegungsergebnis werde letztlich durch die von der Landesregierung im hiesigen Verfahren vertretene Ansicht bestätigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LVerfG vom 28.07.2008

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