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Landtagsabgeordnete haben das Recht, mit Gefangenen einer Justizvollzuganstalt zusammenzutreffen. Dies hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg entschieden. Wenn die Genehmigung des Besuchs davon abhängig gemacht wird, ob und inwieweit sich ein Landtagsabgeordneter für die Ziele eines Gefangenen einsetzt, stellt dies einen Eingriff in die Freiheit seines Mandats dar.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat das Urteil in dem Organstreitverfahren des Abgeordneten Stefan Sarrach verkündet. Die Anträge des Abgeordneten hatten in Teilen Erfolg.
Der Landtagsabgeordnete rügte in dem Organstreitverfahren, dass ihm der Zutritt zu einer
Der Abgeordnete informierte im Juni 2005 den Anstaltsleiter der
Die Anträge hatten insoweit Erfolg, als das Gericht festgestellt hat, dass das Verfahren der Prüfung den Abgeordneten in seinem Zugangsrecht in Verbindung mit der Gewährleistung des freien Mandats verletzt hat. Die Landesregierung hat gegen Art. 56 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 56 Abs. 1 der Landesverfassung (LV) verstoßen, indem sie das Verlangen des Antragstellers, mit Gefangenen einer
1. Das Landesverfassungsgericht stellt zunächst fest, dass die Anträge im Rahmen des Organstreitverfahrens statthaft sind. Dem landesverfassungsrechtlichen Charakter des Streitverhältnisses steht nicht entgegen, dass sich der Abgeordnete gegen einen Akt der Prüfung wendet, die von einem Mitarbeiter des Ministeriums vorgenommen wurde. Die Landesregierung kann sich nach den Feststellungen des Gerichts nicht dadurch der Verantwortlichkeit für eine originär von ihr zu treffende Entscheidung entziehen, dass sie die Entscheidung an untergeordnete Stellen in dem jeweiligen Fachministerium delegiert oder die Ansicht vertritt, es handele sich gar nicht um eine von ihr, sondern vom Anstaltsleiter im Rahmen der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes zu treffende Entscheidung.
2. Das Landesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil ferner klar, dass Art. 56 Abs. 3 S. 1 LV neben dem ausdrücklich verankerten Recht auf Zugang zu den Behörden und Dienststellen auch das Recht eines Abgeordneten zum Besuch von Gefangenen einer
Die Genehmigung des Besuchs eines Gefangenen kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, ob und inwieweit sich ein
3. Die Landesregierung hat die Anfragen des Abgeordneten, unverzüglich nach bestem Wissen und vollständig beantwortet und damit das Informationsrecht des Abgeordneten nach Art. 56 Abs. 2 LV nicht verletzt.
Die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts ist mit 6 zu 2 Stimmen ergangen. Der Vizepräsident Dr. Knippel und die Richterin Prof. Dr. Harms-Ziegler sind der Entscheidung mit einem Sondervotum entgegengetreten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LVerfG Brandenburg vom 28.07.2008
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Dokument-Nr. 6449
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