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Die in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte sowie in der Gruppe der Arbeitgeber im Jahr 2017 durchgeführten Wahlen zur Vertreterversammlung der SVLFG wurden lediglich in der Unfallversicherung durchgeführt. Dadurch wurden insbesondere Personen, die eine Altersrente der Altersversicherung der Landwirte beziehen und nicht bei der SVLFG unfallversichert sind, von den Wahlen ausgeschlossen. Die Wahlen sind daher ungültig und müssen wiederholt werden. Dies hat das Landessozialgericht Hessen in drei Verfahren entschieden.
Im Jahr 2017 wurden die Wahlen zur Vertreterversammlung der SVLFG durchgeführt. Im Juli 2017 erhoben mehrere Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte, die bei der Wahl kandidierten sowie Jagdverbände und ein Arbeitgeber, die Vorschlagslisten eingereicht hatten, Wahlanfechtungsklagen beim Sozialgericht. Sie vertraten die Auffassung, dass nicht nur die Bezieher einer gesetzlichen Unfallrente in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wahlberechtigt seien, sondern auch die Bezieher von anderen Renten der SVLFG wie z.B. der Regelaltersrente. Dies habe die SVLFG verkannt und daher den Begriff der Rentenbezieher falsch ausgelegt. Mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2013 sei ein einheitlicher Träger der Sozialversicherung in der Landwirtschaft errichtet worden. Seitdem seien die Versicherten in allen Zweigen wahlberechtigt. Die SVLFG führte dagegen an, dass mit der Gesetzesänderung das Sozialwahlverfahren nicht habe verändert werden sollen. Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Kläger haben Berufung eingelegt.
Das Landessozialgericht hat nunmehr die erstinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Wahlen für
Unter den Begriff Rentenbezieher fielen seitdem nicht ausschließlich die Rentner aus der Unfallversicherung. Der verfassungsrechtliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2022
Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31464
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