wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 28.03.2023
L 8 BA 52/19 -

Pressefreiheit bei Statusfeststellung eines Journalisten zu berücksichtigen

Selbstständigkeit aufgrund einer veränderten journalistischen Tätigkeit

Die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten kann sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung wie auch als Selbstständiger ausgeübt werden. Bei der Feststellung des sozial­­versicherungsrechtlichen Status ist auch die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Dies entschied das Landessozialgericht Hessen.

Nachdem ein 1967 geborener Journalist aus Frankfurt am Main mehrere Jahre als Chefredakteur bei einem Verlag angestellt war, schloss er mit diesem einen Vertrag über eine „Anstellung als freier Mitarbeiter“. Er sollte als freier Redakteur bei der Erstellung eines 6-mal jährlich erscheinenden Magazin mitwirken. Als monatliches Honorar wurden 2.800 € vereinbart. Der in Frankfurt ansässige Verlag beantrage eine Statusfeststellung. Der Journalist sei nunmehr selbstständig tätig. Die Deutsche Rentenversicherung entschied hingegen, dass weiterhin ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Die hiergegen von dem Verlag und dem Journalisten erhobenen Klagen wies das Sozialgericht ab. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen insbesondere das fehlende unternehmerische Risiko und die Honorarvereinbarung. Zudem habe der Journalist nur hinsichtlich des Inhalts der Magazinbeiträge einen Freiraum gehabt.

LSG: Pressefreiheit zu berücksichtigen

Das Hessische Landessozialgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und stellte fest, dass die Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig sei. Die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten könne sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung wie auch als Selbstständiger ausgeübt werden. Es sei auch weit verbreitet, dass redaktionelle Beiträge durch freie Mitarbeiter erbracht würden. Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status sei die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben könne ein grundsätzlicher Bedarf an Beschäftigung in freier Mitarbeit insbesondere bei redaktionell verantwortlichen Mitarbeitern bestehen. Hierzu gehörten insbesondere die Mitarbeiter, „die in nicht unwesentlichem Umfang am Inhalt des redaktionellen Teils der Zeitung gestaltend mitwirken“.

Journalist vor Änderung seiner Tätigkeit abhängig beschäftig gewesen

Bei einem Chefredakteur könne eine abhängige Beschäftigung vorliegen. So sei es auch bei dem Journalisten vor der Änderung seiner Tätigkeit gewesen, als er noch für mehrere Verlagsprodukte zuständig und überwiegend in den Geschäftsräumen des Verlags tätig gewesen sei. Mit der vertraglichen Änderung sei der Journalist jedoch nicht mehr als Chefredakteur tätig gewesen. Vielmehr sei er seither lediglich für die Erstellung redaktioneller Beiträge für ein 6-mal jährlich erscheinendes Magazin zuständig und arbeite überwiegend außerhalb der Redaktionsräume des Verlags. Die Vergütung richte sich auch nicht nach einem festen Stundenlohn. Vielmehr habe man eine Pauschale vereinbart. Reisekosten seien zudem nicht vergütet worden. Schließlich sei der Journalist weitgehend weisungsfrei tätig und nur in dem Umfang in die Betriebsabläufe des Verlags eingegliedert gewesen, „wie das für die Nutzung der von ihm gelieferten Beiträge zur Zeitschrift zwingend erforderlich war“.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2023
Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Landessozialgericht-Hessen_L-8-BA-5219_Pressefreiheit-bei-Statusfeststellung-eines-Journalisten-zu-beruecksichtigen.news32779.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32779 Dokument-Nr. 32779

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.