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Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, hat regelmäßig einen geringeren Anspruch auf Altersrente. Die Rentenversicherung weist die Versicherten deshalb schon bei der Antragstellung ausdrücklich auf ihre entsprechende Mitteilungspflicht hin. Wer dennoch die Verletztenrente nicht angibt, handelt grob fahrlässig. Die zu viel geleistete Rente ist daher zurückzahlen. Dies entschied das Hessischen Landessozialgericht.
Ein 1949 geborener Versicherter aus dem Landkreis Kassel bezieht aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahr 1967 eine
Die Richter beider Instanzen folgten der Ansicht der Rentenversicherung. Der Versicherte habe grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Im Rentenantragsformular werde „klar, eindeutig und unmissverständlich“ gefragt, ob Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen werden. Hierzu habe der Versicherte grob fahrlässig und bösgläubig keine unzutreffenden Angaben gemacht, obgleich er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass ihm die zuerkannte
Es liege zudem keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2024
Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33952
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