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Das Landessozialamt Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Ausländer, die in einer Einrichtung leben und dort weiteren notwendigen Lebensunterhalt erhalten, keinen Anspruch auf einen Zuschuss an Stelle eines Darlehens für die Beschaffung eines ausländischen Passes haben.
In dem zugrunde liegenden Fall wohnt der türkische Kläger in einem
Nach Widerspruch und Klage blieb nun auch die Berufung des Klägers ohne Erfolg. Das LSG verneinte einen Anspruch auf einen Zuschuss. Die Notwendigkeit eines weiteren Lebensunterhalts i.S.v. § 27 b Abs. 1, 2 SGB XII sei nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des BSG könne ein Bedürftiger auf die Beantragung eines Ausweisersatzes an Stelle eines Passes jedenfalls dann verwiesen werden, wenn diese nicht offensichtlich aussichtslos erscheine. Das sei der Fall, da der Kläger nach eigenem Vortrag einen Ausweisersatz nicht einmal beantragt habe.
Im Übrigen sehe das SGB XII für Anspruchsberechtigte, die nicht in einer Einrichtung lebten, keine zuschussweisen Leistungen mehr vor. Für solche, die - wie der Kläger - in Einrichtungen lebten, könne nichts anderes gelten. Denn als weiterer notwendiger Lebensunterhalt sei allenfalls dasjenige zu leisten, was außerhalb stationärer Leistungen als Teil des Regelsatzes gewährt würde. Dazu aber zähle der Bedarf für die Beschaffung eines ausländischen Passes gerade nicht, auch wenn er die in Deutschland erhobenen, im Regelsatz berücksichtigten Gebühren um ein Vielfaches übersteige. Denn eine Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 27 a Abs. 4 SGB XII sei außerhalb von Einrichtungen nur zur Deckung von laufenden, nicht aber von einmaligen Bedarfen vorgesehen. Damit komme auch für Leistungsberechtigte in Einrichtungen eine Übernahme höherer Kosten nicht in Betracht. Anderenfalls würden sie nämlich bessergestellt als Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2020
Quelle: Landessozialgericht Essen, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28746
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