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Die Gewährung internationalen Schutzes durch Griechenland rechtfertigt keine Einschränkung der in Deutschland zu beanspruchenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), das entschied das Landessozialgericht in Essen mit Beschluss.
Die irakischen Antragsteller reisten zunächst nach Griechenland ein, wo ihnen internationaler Schutz gewährt wurde. 2019 reisten sie nach Deutschland ein. Ihren
Das LSG hat die Beschwerde des Antragsgegners nun zurückgewiesen. § 1 a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG setze als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass den Betroffenen eine Rückkehr in das schutzgewährende Land rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sei. Das lasse sich für die Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Das Vorenthalten von Leistungen für den soziokulturellen Anteil des Existenzminimums sei verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Eine ausnahmsweise Rechtfertigung ergebe sich nicht daraus, dass mit der Leistungseinschränkung ein asylrechtlich ungewolltes Verhalten- hier das Suchen um
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2020
Quelle: Landessozialgericht Essen, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28750
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