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Verstößt ein Arbeitnehmer hartnäckig gegen die Pflicht zur Abstempelung der Raucherpausen und begeht dadurch einen erheblichen Arbeitszeitbetrug, so rechtfertigt dies eine ordentliche Kündigung. Wegen der Schwere des Vertrauensbruchs und der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Dies hat das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil eine in einem Jobcenter in Thüringen beschäftigte Arbeitnehmerin es unterließ ihre
Das Landesarbeitsgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgericht. Die Kündigung sei als verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher Verstöße gegen die Dokumentationspflicht und daraus folgenden Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt. Das Verhalten der Arbeitnehmerin habe einen schweren Vertrauensbruch dargestellt und sei strafrechtlich relevant.
Eine vorherige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2022
Quelle: Landesarbeitsgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31858
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