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Bei einem Fußballturnier zwischen verschiedenen Betriebssportmannschaften verletzte sich ein Arbeitnehmer und verlangte von der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen. Die Betriebssportmannschaft trat in Trikots des Arbeitgebers auf und bestand ausschließlich aus Betriebsangehörigen. Ein regelmäßiges Training fand nicht statt; mehrmals jährlich nahm die Betriebssportmannschaft aber an Fußballturnieren teil.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt, die sich nicht für zuständig hielt. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung beim Betriebssport setzt voraus, dass der körperliche Ausgleich zu den Belastungen der unfallversicherten Arbeit im Vordergrund steht. Zwar zählen auch Sportarten mit Wettkampfcharakter wie z.B. Fußball grundsätzlich zum Betriebssport. Bei dem Fußballturnier überwog aber der Wettkampfcharakter gegenüber dem Zweck des körperlichen Ausgleichs.
Nach dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht - in Abkehr von seiner bisherigen, langjährigen Rechtsprechung - „an der Ausdehnung des Versichertenbetriebssports auf Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nicht mehr festgehalten“. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der unfallversicherten Tätigkeit und dem Betriebssport könne bei Wettkämpfen nicht angenommen werden. Daher hätten die Arbeitgeber, mit deren Beiträgen die gesetzliche Unfallversicherung finanziert wird, nicht für Verletzungen bei sportlichen Wettkämpfen von Betriebssportmannschaften zu haften (Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R).
Zukünftig wird - außerhalb regelmäßiger Übungsstunden - bei Wettkämpfen von Betriebssportmannschaften kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz mehr bestehen. Wenn sich ein Arbeitnehmer bei einem solchen Wettkampf verletzt, hat er jedoch unverändert Anspruch auf Krankenbehandlung und gegebenenfalls Krankengeld von seiner Krankenkasse.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/06 des LSG Sachsen-Anhalt
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Dokument-Nr. 2640
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