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Der 1967 geborene, in Halle wohnhafte Kläger arbeitete 1998 in einer Vereinsgaststätte bei einer Tanzveranstaltung als Aushilfskellner. Kurz vor Schluss überfielen zwei maskierte Männer das Lokal und eröffneten, ohne Geld zu fordern, das Feuer in Richtung Schanktisch. Der dahinter stehende Kläger erlitt dabei eine Querschnittslähmung.
Umfangreiche polizeiliche Ermittlungen hinsichtlich der Täter und eines Motivs blieben ohne Erfolg. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der Verletzungsfolgen als Arbeitsunfall ab, weil mehr für ein persönliches Motiv als für einen Raubüberfall spreche. Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat hingegen die Berufsgenos-senschaft zur Feststellung eines Arbeitsunfalls verurteilt: Ein Unfallzusammenhang liege bei Überfällen immer dann vor, wenn diese im Rahmen der Betriebszugehörigkeit erfolgten. Dies gelte nur dann nicht, wenn ein persönliches Tatmotiv zum Überfall geführt habe. Hier seien weder Täter noch Motiv ermittelbar gewesen. Deshalb hätte die Berufsgenossenschaft be-weisen müssen, dass ein persönliches Motiv aus dem Umfeld des Klägers Grund für den Überfall war. Mangels Kenntnis der Täter habe der Kläger auch nicht gegen seine Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung des Sachverhaltes verstoßen können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.09.2008
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Dokument-Nr. 6738
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