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Wer auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück verunglückt (Wegeunfall), kann Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben, wenn der Unfall in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung steht und nicht eigenwirtschaftlichen Interessen dient. Wer aber auf einem langen Heimweg von der Arbeit Verwandte besucht und dabei verunglückt, ist nicht mehr gesetzlich unfallversichert. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
Lesetipp - refrago:
Im Fall zog sich eine in der Altmark (Sachsen-Anhalt) wohnhafte und beschäftigte Klägerin auf dem Rückweg von einem Familienbesuch in Nordrhein-Westfalen zur Arbeitsstelle schwere Verletzungen zu.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt konnte einen inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht feststellen. Im Vordergrund stand vielmehr das eigenwirtschaftliche Interesse des Verwandtschaftsbesuchs. Darüber hinaus war die Grenze des Versicherungsschutzes überschritten. Angesichts der Entfernung von 250 km zum Arbeitsort war das Wegerisiko nicht mehr angemessen. Der Rückweg gehörte nicht zu den vom Arbeitgeber zu vertretenden Risiken. Daher musste die Anerkennung als gesetzlich versicherter Unfall versagt bleiben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3590
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