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Die gesetzlichen Krankenkassen Sachsen-Anhalts klagen derzeit gegen einen Schiedsspruch des Landesschiedsamts über die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung der ambulanten vertragsärztlichen Leistungen im Jahr 2013. Nach dem Schiedsspruch sollte der Behandlungsbedarf sockelwirksam um 12 %, jeweils 4 % in den Jahren 2013 bis 2015, angehoben werden. Eine Erhöhung um weitere 2,6931 % sollte wegen der Veränderungsrate gegenüber 2012 erfolgen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Antrag der gesetzlichen Krankenkassen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage teilweise Erfolg. Bis zum Abschluss des Klageverfahrens darf der
Wegen der sockelwirksamen
Offen gelassen haben die Richter, ob eine Veränderung der Vergütungsstruktur im Rahmen der Vereinbarung des Punktwertes nach § 87 Abs. 2 SGB V hätte erfolgen werden können. Denn dies sei nicht Gegenstand des Schiedsspruchs gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 16424
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