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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2019
L 2 AS 154/19 -

Jobcenter muss nicht für Schulreise im Rahmen einer Projektwoche zahlen

Reise im Rahmen eines Projektes nicht mit regulärer Klassenfahrt vergleichbar

Das Jobcenter muss nicht die Kosten einer Schüler-Studienreise übernehmen, die als eines von mehreren Projekten im Rahmen einer Projektwoche angeboten wird. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Schülerin, deren Familie Hartz IV-Leistungen bezog und die an einer einwöchigen klassen- und jahrgangsübergreifenden Reise ihres Gymnasiums nach London teilgenommen hatte.

LSG: Teilnahme war nicht verpflichtend

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hat es das Jobcenter zu Recht abgelehnt, die Kosten in Höhe von rund 400 Euro zu übernehmen. Denn bei der London-Reise habe es sich nicht um eine Klassenfahrt gehandelt. Sie habe nicht im Klassen- oder Kursverband stattgefunden und auch nicht im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft. Vielmehr sei die Reisegruppe nur für diese eine Fahrt zusammengekommen. Deshalb hätte nicht die Gefahr bestanden, dass Schüler, die sich die Teilnahme nicht leisten konnten, dadurch aus einer bestehenden Gruppe ausgegrenzt würden. Insoweit liege der Fall anders als z.B. bei einer Studienreise einer Englisch-AG oder bei einer Chorfahrt. Die Teilnahme sei auch nicht verpflichtend gewesen. Die Klägerin hätte stattdessen an einem anderen Projekt im Rahmen der Projektwoche teilnehmen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2019
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online (pm/kg)

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