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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2011
L 10 KR 52/07 -

LSG Sachsen-Anhalt: Kein Versicherungsschutz bei Scheinarbeitsvertrag

Abschließen eines Arbeitsvertrag zur Absicherung gegen Krankheit stellt rechtsmissbräuchliches Handeln dar

Wer einen Arbeitsvertrag allein zur Absicherung gegen Krankheit abschließt, handelt rechtsmissbräuchlich und wird nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Die nicht krankenversicherte Klägerin des zugrunde liegenden Rechtstreits war als einzige Beschäftigte im maroden Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt worden. Schon nach wenigen Wochen musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden und ist seither arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lehnte ein Versicherungsverhältnis ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Geringe und in bar ausgezahlte Arbeitslöhne entsprechen keinem üblichen Arbeitsverhältnis

Die Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt sind von einem Scheinarbeitsverhältnis ausgegangen, das allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen wurde. Eine Arbeitsleistung habe die Klägerin nicht erbracht, es sei auch für sie keine Ersatzkraft eingestellt worden. Umsätze hätte Betrieb wohl nicht gemacht. Die geringe Lohnhöhe sowie deren Aushändigung in bar in der Klinik entsprächen nicht einem üblichen Arbeitsverhältnis. Die Krankheit dürfte schon bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sein; medizinische Ermittlungen durch das Gericht habe die Klägerin aber verweigert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2011
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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