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Eine diplomierte Modedesignerin, die im Schwerpunkt Braut- und Festmoden entwirft, übt eine künstlerische Tätigkeit aus und muss in die Künstlersozialversicherung aufgenommen werden. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Im zugrunde liegenden Fall war die Klage einer diplomierten Modedesignerin, die im Schwerpunkt Braut- und Festmoden entwirft, vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erfolgreich. Eine Anerkennung in fachkundigen Kreisen als Künstlerin sei nach Meinung der Richter nicht erforderlich, da hier keine handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund stehe. Ihre Entwürfe lasse die Klägerin durch eine Schneidermeisterin ausführen.
Nach § 1 KSVG werden selbstständige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2011
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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