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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2012
L 7 KA 41/12 B ER -

LSG Rheinland-Pfalz zur Rücknahme der Ausschreibung eines Praxissitzes

Zeitliche Begrenzung der Rücknahmemöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen

Ein Antrag auf Ausschreibung des Praxissitzes eines Vertragsarztes bzw. Psychotherapeuten kann bis zur abschließenden (bestandskräftigen) Entscheidung der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung zurückgenommen werden. Das Ausschreibungsverfahren ist damit erledigt. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes bzw. Psychotherapeuten in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger übernommen werden soll, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Inhabers oder seiner Erben diesen Vertragsarztsitz auszuschreiben.

Bewerber hat keinen Anspruch auf Fortführung des Ausschreibungsverfahrens

Durch die Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung vor Abschluss des Verfahrens verliert dieser allerdings seine Wirkung. Dadurch können der Inhaber oder seine Erben zwar verhindern, dass ihnen nicht genehme Nachfolger ausgewählt werden. Das Gesetz sieht allerdings eine zeitliche Begrenzung der Rücknahmemöglichkeit nicht vor. Ein Bewerber hat deshalb keinen Anspruch auf Fortführung des Ausschreibungsverfahrens oder die gerichtliche Feststellung, dass dieses nicht beendet ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2013
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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