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Von einem Speditionsunternehmen bezahlte Geldbußen z.B. wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer können nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet werden. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall hätten hatte der Arbeitgeber die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Dementsprechend standen bei der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber dessen eigenbetriebliche Interessen im Vordergrund. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2010
Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 9625
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