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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2012
L 5 P 29/11 -

Begleitung bei Fahrten zum Arzt ist als Pflegezeit zu berücksichtigen

Bei Fahrten zum Arzt ist ebenso wie bei Wartezeiten beim Arztbesuch Pflegebedarf anzunehmen

Benötigt ein in der sozialen Pflegeversicherung Versicherter bei Arztbesuchen Hilfe durch eine Begleitperson für den Weg vom Fahrzeug zur Arztpraxis, kann auch die für die Fahrt zur Praxis benötigte Zeit bei der Feststellung des Pflegebedarfs und der Eingruppierung in die Pflegestufe zu berücksichtigen sein. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bedurfte aufgrund ihrer Erkrankungen wegen einer bestehenden Sturzgefahr der pflegerischen Hilfe ihres Ehemannes, um von dem Fahrzeug zur Arztpraxis zu kommen.

Zeit für Fahrt zur Praxis ist als Pflegezeit zu berücksichtigen

Das Landessozialgericht entschied, dass auch wenn die Frau während der Fahrt zur Praxis keiner Betreuung bedurfte, diese Zeit als Pflegezeit zu berücksichtigen ist, bei der ihr Ehemann Fahrer des Transportfahrzeugs war. Einer Aufteilung der Zeiten steht entgegen, dass für die Begleitung vom Fahrzeug zur Praxis regelmäßig nur der Fahrer zur Verfügung steht. Damit ist in diesen Fällen wie bei Wartezeiten beim Arztbesuch, bei denen ebenfalls kein tatsächlicher Betreuungsaufwand besteht und für die das bereits höchstrichterlich entschieden ist, ein Pflegebedarf anzunehmen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R). Die Klägerin musste durch die beklagte Pflegekasse in die Pflegestufe I eingestuft werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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