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Benötigt ein in der sozialen Pflegeversicherung Versicherter bei Arztbesuchen Hilfe durch eine Begleitperson für den Weg vom Fahrzeug zur Arztpraxis, kann auch die für die Fahrt zur Praxis benötigte Zeit bei der Feststellung des Pflegebedarfs und der Eingruppierung in die Pflegestufe zu berücksichtigen sein. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bedurfte aufgrund ihrer Erkrankungen wegen einer bestehenden Sturzgefahr der pflegerischen Hilfe ihres Ehemannes, um von dem Fahrzeug zur Arztpraxis zu kommen.
Das Landessozialgericht entschied, dass auch wenn die Frau während der Fahrt zur Praxis keiner Betreuung bedurfte, diese Zeit als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 13203
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