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Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass gegen die gesetzliche Krankenkasse kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Entfernung männlicher Körperbehaarung (sogenannter Hirsutismus) bei Frauen mittels Laserbehandlung besteht.
Bei der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Klägerin des zugrunde liegenden Rechtstreits besteht eine Körperbehaarung nach männlichem Verteilungsmuster, insbesondere eine starke Gesichtsbehaarung. Die behandelnde Gynäkologin bescheinigte insoweit einen starken Leidensdruck. Die Klägerin beantragte bei ihrer
Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass es sich bei der von der Klägerin begehrten Behandlung um eine "neue"
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 22367
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