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Behinderte, die in einem Kraftfahrzeug nur in einem Rollstuhl sitzend transportiert werden können und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht auf einen solchen Transport angewiesen sind, haben gegen die gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf Gewährung eines so genannten Kraftknotens als Zubehör zu ihrem Rollstuhl.
Behinderte, die in einem Kraftfahrzeug nur in einem Rollstuhl sitzend transportiert werden können und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht auf einen solchen Transport angewiesen sind, haben gegen die gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf Gewährung eines so genannten Kraftknotens als Zubehör zu ihrem Rollstuhl.
Der mit einem Rollstuhl versorgte Kläger war nach dem Landesschulgesetz sonderschulpflichtig. Er besuchte eine Sonderschule und wohnte unter der Woche in einem Schulinternat. Da er eine spezielle Sitzschale brauchte, konnte er in einem Fahrzeug nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden. Die Krankenkasse lehnte seinen Antrag auf Versorgung mit einem Kraftknoten ab, weil dieser nicht in die Zuständigkeit der Krankenkasse falle und im Übrigen der Fahrzeuginhaber für einen sicheren Transport zu sorgen habe.
Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt, wonach der Kläger Anspruch auf Ausstattung seines Rollstuhls mit dem Kraftknoten hat. Bei dem Kraftknoten werden am Rollstuhlrahmen Schlosszungen verschraubt, die eine Befestigung der Gurte des im Fahrzeug angebrachten Rollstuhlrückhaltesystems ermöglichen. Der Rollstuhl kann so wesentlich sicherer als mit herkömmlichen Rückhaltesystemen transportiert werden. Soweit der Behinderte zur Erfüllung der Schulpflicht auf einen Transport in einem Kraftfahrzeug angewiesen ist und nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden kann, zählt der Transport in einem Kraftfahrzeug auch zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, für deren Erfüllung die Krankenkasse zuständig ist. Der Sicherheitsvorteil durch den Kraftknoten ist so erheblich, dass der Behinderte nicht auf andere Rückhaltesysteme verwiesen werden kann. Jedenfalls für die am Rollstuhl des Behinderten zu montierenden Teile des Rückhaltesystems ist auch nicht der Fahrzeuginhaber verantwortlich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.03.2008
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Dokument-Nr. 5797
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