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Für flüssige Nahrung, die über eine Ernährungssonde verabreicht wird, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 vH, nicht der Regelsteuersatz von 16 vH. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Höhe des Steuersatzes für Lieferungen zwischen Juli und Dezember 2003 umstritten war. Geklagt hatte ein Unternehmen, das auf entsprechende ärztliche Verordnung Versicherte mit Sondennahrung versorgte und dies dem Versicherungsträger in Rechnung stellte. Grundlage der Rechtsbeziehungen war ein Vertrag, der die Preise für die Sondennahrung festlegte und den Passus enthielt, dass die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich berechnet werden könne. Noch vor dem Sozialgericht in Mainz hatte sich das Unternehmen mit seiner Meinung, der Regelsteuersatz könne abgerechnet werden, durchsetzen können.
Das Landessozialgericht hat entschieden, dass nur der ermäßigte Steuersatz abgerechnet werden kann, und die abweichende Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben. Nach dem Umsatzsteuerrecht gilt für Sondennahrung der ermäßigte Steuersatz, weil es sich nicht um Getränke, sondern um eine so genannte "verschiedene Lebensmittelzubereitung" im Sinne der Vorschriften handelt. Nach dem Europäischen Gerichtshof sind Getränke alle unmittelbar zum menschlichen Genuss geeignete und bestimmte Flüssigkeiten. Davon abzugrenzen sind z.B. Zubereitungen für besondere diätetische Ernährungszwecke. Sondennahrung ist ein Ersatz für feste Nahrung. Die Nahrung, die ein Gesunder trinkt, muss zusätzlich zugeführt werden. Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass behinderte Menschen nicht benachteiligt werden dürfen, verlangt eine solche Auslegung. Der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung kann nicht gefolgt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.09.2007
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Dokument-Nr. 4895
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