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Gerichtliche Sachverständige haben wegen eines coronabedingt höheren Hygieneaufwands Anspruch auf eine höhere Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei pauschal nach dem 1-fachen Satz der Nr. 245 GOÄ. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein gerichtlich bestellter
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied zu Gunsten des Sachverständigen. Diesem stehe die höhere Vergütung zu. Zwar unterfallen Hygieneverbrauchsmittel typischerweise unter die üblichen Gemeinkosten im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Dennoch seien die geltend gemachten Aufwendungen für einen erhöhten Hygieneaufwand als "notwendige besondere Kosten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzen. Über diese Vorschrift seien Hygieneverbrauchsmaterialen abrechnungsfähig, wenn es pandemiebedingt ist und deshalb seiner Art nach in Praxen entweder bisher nicht vorgehalten wurde oder es vorgehalten wurde, die Verbrauchskosten jedoch die bisher üblichen Aufwendungen übersteigen.
Die Höhe des Kostenersatzes sei nach Auffassung des Landessozialgerichts aus Praktikabilitätsgründen und aus Gründen einer möglichst landesweiten Vereinheitlichung pauschal mit dem 1-fachen Satz der Nr. 245 GOÄ zu bemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2020
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29570
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