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Wer als Hilfsbedürftiger, der keine Arbeit finden kann und für den eine Arbeitsgelegenheit geschaffen wird, ein Gerichtsverfahren hiergegen anstrengen will, muss sich an das Sozialgericht wenden, nicht an das Amtsgericht.
Das Landessozialgericht hatte über eine Beschwerde zu entscheiden, in der ein Verfahren gegen eine Arbeitsgelegenheit an das Amtsgericht verwiesen worden war. Ein Hilfebedürftiger sollte auf einem kommunalen Bauhof eingesetzt werden. Zu den Bedingungen des Einsatzes wurde u.a. mitgeteilt, der eigene PKW dürfe nicht benutzt werden. Die Einsatzorte seien zumeist zu Fuß zu erreichen. Wenn dies nicht möglich sei, werde er zusammen mit den regulären Bauhofmitarbeitern zum Einsatzort gefahren.
Hiergegen wandte sich der Hilfebedürftige mit der Begründung, er müsse seinen PKW benutzen dürfen, um darin Schutz vor Regen und Gewitter zu finden und um darin zu essen. Das angerufene Sozialgericht, das eine einstweilige Verfügung erlassen sollte, in der festgestellt wird, dass die Anordnung rechtswidrig und unzumutbar ist, verwies das Verfahren an das Amtsgericht, weil ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliege.
Die Beschwerde gegen die Verweisung hatte Erfolg. Für derartige Entscheidungen sind die Sozialgerichte zuständig. Von einem Vertrag, wie er von Privatpersonen geschlossen wird, kann nicht die Rede sein. Der Hilfebedürftige hat im Rahmen des Zumutbaren und unter dem Druck der Sanktionen, wie beispielsweise einer Kürzung der Leistungen, keinerlei Verhandlungsspielraum. Die gesetzlichen Vorschriften, die eine Rolle spielen, sind dem öffentlichen und nicht dem Privatrecht zuzuordnen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz v. 10.10.2005
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Dokument-Nr. 1056
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