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Ein als Bauschlosser nicht mehr erwerbsfähiger Facharbeiter kann auf die Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, so dass ihm keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Rentenversicherungsträger einem 1960 geborenen Kläger, einem gelernten Bauschlosser, trotz gesundheitlichen Unvermögens zur weiteren Ausübung der Schlossertätigkeit die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Ebenso wie die hiergegen gerichtete Klage hatte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Zwar kommt für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte ein Rentenanspruch wegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2010
Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 9624
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