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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2010
L 2 R 158/10 -

Berufung verfristet: Behörde muss sich an unleserlichen Schriftzug im Empfangsbekenntnis festhalten lassen

Landessozialgericht zur den Anforderungen an die Lesbarkeit einer eigenhändigen Namensunterschrift

Auch ein unleserlicher Schriftzug ist eine rechtlich wirksame Unterschrift. Ausschlaggebend ist, dass der Unterzeichner bewusst eine Unterschrift leistet und sich somit rechtlichen binden will. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall legte eine Behörde gegen ein Urteil des Sozialgerichts Mainz Berufung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ein. Dieses wies die Berufung ab, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei.

Schriftzug auf Empfangsbekenntnis nicht lesbar

Die Behörde hatte argumentierte, dass ihr das Urteil des Sozialgerichts Mainz nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis sei nicht lesbar und damit keine wirksame Unterschrift. Es müssten zumindest andeutungsweise Buchstaben zu erkennen sein, aus denen ein Dritter, der den Namen des Unterzeichners kenne, diesen Namen herauslesen können.

Offener Rundbogen mit einer flach ansteigenden und langgezogenen Welle

Auf dem Empfangsbekenntnis befindet sich ein "handschriftlich aufgebrachter Schriftzug, der mit einem nach rechts offenen Rundbogen beginnt, sich sodann mit einer flach ansteigenden und langgezogenen Welle fortsetzt und mit einem Aufstrich nach oben links endet", beschrieb das Landessozialgericht das Gekritzel.

Landessozialgericht sieht Empfangsbekenntnis als gültig an

Es urteilte, dass das Empfangsbekenntnis der Behörde ein tauglicher Nachweis über die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 174 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei. Der aufgebrachte Schriftzug stelle eine Unterschrift im Sinne des § 174 Abs. 4 ZPO dar.

Buchstabe C des Familiennamens zu erkennen

Der nach rechts offene Rundbogen am Beginn des Schriftzuges lasse ohne Weiteres den Buchstaben "C" des Familiennamens der Urheberin (C…) erkennen. Aber auch der Rest des Schriftzuges, der mit einer flach ansteigenden, langgezogenen Welle beginne und mit einem Aufstrich nach links oben ende, sei individuell geprägt und auch nicht von einer derartigen Kürze, dass er nur als Handzeichen oder Paraphe gewertet werden könnte.

Maßgeblich ist der Wille zur Namensunterzeichnung

Die Individualität der Unterschrift werde dabei nicht an ihrer Leserlichkeit gemessen; maßgeblich sei der Wille der Namensunterzeichnung in Abgrenzung von einer Abkürzung oder Paraphe.

der Leitsatz

Auch ein unleserlicher Schriftzug auf einem Empfangsbekenntnis kann eine rechtswirksame Unterschrift im Sinne des § 174 Abs. 4 ZPO iVm § 202 SGG sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (pt)

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