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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2010
L 1 SO 133/10 B ER -

LSG Rheinland-Pfalz: Träger der Grund­sicherung muss Kosten des Umgangs­rechts übernehmen – auch für Fahrten in die USA

Aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts sind Kosten in angemessenen Umfang zu übernehmen

Die Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts sind durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II in angemessenem Umfang auch für Fahrten in die USA zu übernehmen. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme seiner Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem 6-jährigen Kind in den USA, nachdem die Mutter mit diesem aus Deutschland dorthin gezogen war.

Träger zur vorläufigen Kostenübernahme verpflichtet

Das Landessozialgericht verpflichtete den Träger der Grundsicherung gemäß der aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (Verfassungswidrigkeit der Berechnung der Regelleistung) neu eingeführten Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II zur vorläufigen Übernahme der Kosten für Flug und Unterkunft in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal.

Umgangsrecht verfassungsrechtlich geschützt

Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts müssen die Kosten in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde. Im Falle des Antragstellers waren dabei die besonders enge Verbindung mit dem Kind, die regelmäßige telefonische Ausübung des Umgangsrechts und die bereits innerhalb Deutschland nach dem ersten Umzug der Mutter nach Berlin häufig zurückgelegten weiten Strecken zu berücksichtigen. Gegenüber den bisher zur Ausübung des Umgangsrechts durch den Sozialhilfeträger übernommenen Kosten für Fahrten nach Berlin ergab sich keine wesentliche Kostensteigerung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2010
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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