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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.02.2005
L 1 AL 84/03 -

Auch nur treuhänderisch verwaltetes Vermögen ist eigenes Vermögen und bei Antragstellung auf Leistungen der Arbeitsverwaltung anzugeben

Auch ein sog. verdecktes Treuhandkonto ist ein reines Privatkonto. Derjenige, der mit einem solchen Konto den Rechtsschein erweckt, er sei Inhaber des dazu gehörigen Vermögens, muss sich hieran auch im Rahmen der bei einzelnen Leistungen erforderlichen Bedürftigkeitsprüfung durch die Arbeitsagentur für Arbeit festhalten lassen. Gibt er dieses Vermögen bei der Frage nach seinen finanziellen Verhältnissen nicht an, so beantwortet er die Fragen grob fahrlässig wahrheitswidrig. Auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung darf er sich dabei nicht verlassen.

Das Landesssozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitsloser bei einem Antrag auf Leistungen der Arbeitsverwaltung verschiedene Konten mit insgesamt mehr als 100.000 DM nicht angegeben hatte. Alle Fragen nach Vermögen, Freistellungsaufträgen, Bargeld und Bankvermögen hatte er verneint. Nachdem die Arbeitsverwaltung von dem Vermögen erfahren hatte, teilte der Kläger mit, es handele sich bei den Geldern um das Vermögen seiner Großmutter. Die Großmutter gab ergänzend an, das Vermögen solle eingesetzt werden, wenn sie in einem Pflegeheim untergebracht werden müsse. Dann reiche ihre Altersrente nicht aus. Sie habe auch immer selbst eine Kontovollmacht gehabt. Die Arbeitsverwaltung hob ihre Leistungsbewilligung auf; der Kläger sei wegen dieses Vermögens nicht bedürftig.

Diese Entscheidung wurde jetzt im Berufungsverfahren bestätigt. Der Kläger habe uneingeschränkt auf das Vermögen seiner Großmutter zugreifen können. Ein nicht nach außen getretener Wille zur Errichtung eines Treuhandkontos sei unbeachtlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Rheinland-Pfalz vom 17.05.2005

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