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Ein Bereitschaftsdienst als ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr steht der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn sich der Versicherte in seiner Privatwohnung, nicht in einer Einrichtung der Feuerwache auf- und bereithält.
Das Landesssozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem einem Versicherten die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert worden war. Der in Neuwied lebende Kläger war im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst der Stadt tätig und wohnte in einer von ihm gemieteten Wohnung neben der Feuerwache. Diese Wohnung war ausschließlich für Feuerwehrleute vorgesehen und mit der Wache über eine Klingel verbunden. Etwa jeden dritten Tag wurde der Kläger zu Bereitschaftsdiensten von 16,30 Uhr bis 7,30 Uhr herangezogen. In dieser Zeit musste er in der Wohnung erreichbar sein. Außerdem nahm der Kläger rund 11 Stunden pro Woche an Feuerwehreinsätzen, Übungen und Schulungen teil. Er erhielt hierfür eine Aufwandsentschädigung von ca. 550 Euro pro Monat. Die Arbeitsagentur lehnte es ab, Arbeitslosengeld zu zahlen, weil der Kläger eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausübe.
Das Sozialgericht verurteilte die Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Arbeitslosengeld. Während des Bereitschaftsdienstes, habe der Kläger lediglich anwesend sein müssen. Er habe über seine Zeit frei verfügen und sogar schlafen dürfen. Von einer Arbeitsbereitschaft könne nicht gesprochen werden. Diese Entscheidung hat jetzt auch das Landessozialgericht bestätigt. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen unterschieden werden. Anders als der Bereitschaftsdienst ist die Arbeitsbereitschaft eine Zeit „wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“. Bezeichnend ist auch, dass der Kläger sich in seiner Privatwohnung aufhalten durfte und nicht in der Feuerwache sein musste. Ein Vergleich mit einem Arzt, der sich im Krankenhaus in einem Ruheraum aufhält, ist nicht berechtigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.06.2005
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Dokument-Nr. 586
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