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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Abfindung nicht um Anwaltskosten zu bereinigen ist. Der Bezug einer Entlassungsentschädigung führt unabhängig davon, ob darin Verfahrenskosten enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber im Kündigungsschutzklageverfahren vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2017 sowie die Gewährung einer
Auf seinen Antrag bewilligte die beklagte Bundesagentur für Arbeit dem Kläger
Ebenso wie das Sozialgericht Köln folgte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dieser Auffassung nicht. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Absetzung der Anwaltskosten bestehe nicht. Das Gesetz regele die Anrechnung einer Entlassungsentschädigung vielmehr in pauschalierter und typisierter Form durch gestaffelte Freibeträge abhängig von dem Alter des Arbeitnehmers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dabei seien - verfassungsrechtlich unbedenklich - gewisse Härten hinzunehmen. Im Gegensatz zum Steuerrecht enthalte das Arbeitsförderungsrecht keine rechtliche Grundlage für eine die Abfindungssumme mindernde Berücksichtigung der mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten. Der Kläger habe es im Übrigen versäumt, in den Vergleich eine ausdrückliche Regelung über diese Kosten aufzunehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27434
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