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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Falle eines 1942 geborenen Klägers aus Spanien entschieden, dass das Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren zur Überprüfung seines Rentenantrages vom zuständigen Rentenversicherungsträger in deutscher Sprache durchgeführt werden muss.
Die beklagte LVA hatte die zugrundegelegten Angaben und medizinischen Unterlagen in spanischer Sprache nicht ins Deutsche übersetzt. Zur Begründung hatte sie gemeint, dass die Ärzte ihres beratungsärztlichen Dienstes spanisch bzw. lateinisch verstehen könnten und somit den Kern der in spanischer Sprache vorgelegten Unterlagen erfassen würden. Demgegenüber urteilte der zuständige 8. Senat des Landessozialgerichts NRW, dass dies bei komplexen medizinischen Unterlagen nicht ausreiche, um dem gesetzlichen Untersuchungsgrundsatz genüge zu tun.
Es sei insbesondere erforderlich, nicht nur die Diagnosen zu verstehen, sondern auch wichtig, die Krankengeschichte, Befunde und die vollständigen gutachterlichen Ausführungen zu bewerten. Davon sei selbst bei bestehenden Lateinkenntnissen im beratungsärztlichen Dienst nicht auszugehen. Aufgrund der ins Jahr 2004 erstmals ins Gesetz aufgenommenen Möglichkeit, die Verwaltung zu neuen Ermittlungen zu verurteilen, muss die beklagte LVA den Fall nun neu aufrollen und überprüfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2005
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Dokument-Nr. 1013
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