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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Content Managerin im Bereich Social Media nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war als Content Managerin für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Präsenzen der beigeladenen GmbH des öffentlichen Rundfunks auf der Basis eines Honorar- bzw. Rahmenvertrages tätig. Für die Zeiten dieser Tätigkeit nahm der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung an.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte demgegenüber fest, dass die Klägerin in der streitigen Auftragsbeziehung in diesen Zweigen der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig gewesen ist. Zwar handele es sich nicht um Einzelaufträge, sondern um eine Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Auftragsverhältnisses. Denn mangels ausreichender eigener Kompetenz im Bereich
Im Rahmen der Gesamtabwägung sprächen die vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung allerdings in überwiegendem Maße für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin sei in dem streitigen Zeitraum nicht in einem Maß weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der GmbH eingegliedert gewesen, wie dieses für eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2018
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 26862
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