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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2018
L 8 R 660/16 -

Keine Versicherungs­pflicht für studentische BFD-Seminarleiterin

Honorartätigkeit einer Seminarleiterin ist kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte, dass eine Tätigkeit als Seminarleiterin anlässlich der pädagogischen Begleitung im Bundes­freiwilligen­dienst (BFD) nicht der Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck u.a. in der Betreuung hilfsbedürftiger Menschen besteht. Hinter ihr steht ein Wohlfahrtsverband, der Frei-willigendienste u.a. in der Form des BFD anbietet. Im Rahmen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Regelungen erfolgt eine pädagogische Begleitung mit dem Ziel, den Teilnehmern soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Die Klägerin schloss hierzu mit der beigeladenen Studentin Honorarverträge über die Übernahme von Seminarleitungen ab.

LSG: Honorartätigkeit für BFD ist nicht sozialversicherungspflichtig

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Rentenversicherung fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin auch in der Berufungsinstanz mit Erfolg. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass die Beigeladene nicht auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als Dozentin rentenversicherungspflichtig gewesen sei.

Vertragliche Vereinbarungen und tatsächliche Umsetzung sprechen für selbstständige Tätigkeit

In der Gesamtabwägung sprächen die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung überwiegend für eine selbständige Tätigkeit. Weisungsbefugnisse kraft derer die Klägerin befugt gewesen wäre, gegenüber der Beigeladenen Anordnungen in inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu erteilen, hätten die an der Auftragsbeziehung Beteiligten nur in sehr eingeschränktem Umfang vereinbart. Indizien, die die Annahme einer Eingliederung der Beigeladenen in die Arbeitsorganisation der Klägerin tragen würden, seien den getroffenen Vereinbarungen ebenfalls nicht in einem eine abhängige Beschäftigung prägenden Umfang zu entnehmen. Die pädagogische Begleitung der Freiwilligen obliege in erster Linie den hauptamtlichen pädagogischen Fachkräften, deren vorrangige Verantwortung etwa in dem pädagogischen Rahmenkonzept der Klägerin deutlich werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Köln, Urteil vom 20.06.2016
    [Aktenzeichen: S 33 R 1471/15]
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