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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass auch eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 41 a Abs. 7 SGB II ausscheidet, solange beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen zur Klärung ansteht.
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Die gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides gesprochen habe.
Der Antragsteller könne sich nicht auf ein die Aussetzung der Vollziehung des Sanktionsbescheides rechtfertigendes Aufschubinteresse aus § 41 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II berufen. Danach könne über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig entschieden werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II, von der die Entscheidung über den Antrag abhänge, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens (u.a.) vor dem Bundesverfassungsgericht sei. Zwar sei die hier entscheidungserhebliche Frage der - vom Senat bejahten - Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen (§§ 31 ff. SGB II) vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvL 7/16). Indes lasse sich mit § 41 a Abs. 7 SGB II nur eine vorläufige, aber keine gesetzeswidrige Leistungsgewährung begründen. Denn dabei handele es sich lediglich um eine Verfahrensvorschrift. Diese ermächtige nicht dazu, Leistungen zu gewähren, die nach dem geltenden einfachen Recht nicht zustünden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27812
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