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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2015
L 5 KR 745/14 KL -

AOK Rheinland erhält hohe Nachzahlung aus Gesundheitsfonds in Höhe von mehr als 60 Millionen Euro

Erhebliche Reduzierung der Finanzzuweisungen verstößt gegen Vertrauensschutz bei der Finanzplanung

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, das die Bundesrepublik Deutschland der AOK Rheinland/Hamburg mehr als 60 Millionen Euro aus dem Gesundheitsfonds nachzahlen muss. Das Gericht hielt eine gesetzliche Neuregelung, durch die die Finanzzuweisungen an die AOK Rheinland/Hamburg erheblich reduziert wurden, für unzulässig, das sie gegen den Vertrauensschutz bei der Finanzplanung verstößt.

Im zugrunde liegenden Verfahren begehrte die AOK Rheinland/ Hamburg von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt in Bonn, höhere Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds in Höhe von 69 Millionen Euro. Im Gesundheitsfonds, den das Bundesversicherungsamt verwaltet, werden die Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen gesammelt und nach einem Verteilungsschlüssel, der neben der Versichertenzahl u.a. auch das Alter, das Geschlecht und das Erkrankungsrisiko der Versicherten berücksichtigt ("morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich") an die Krankenkassen verteilt.

AOK hält Entscheidung des Bundesversicherungsamtes zur Neuregelung zur Einnahmenverteilung für rechtswidrig

Durch eine gesetzliche Neuregelung wurden die Finanzzuweisungen an die klagende AOK Rheinland/Hamburg erheblich reduziert. Zuwendungen für Versicherte, die im Ausland wohnen, wurden gekürzt. Hiervon ist die AOK Rheinland/Hamburg in besonderem Maße betroffen, da sie traditionell sehr viele Personen versichert, die im Ausland leben. Die AOK hielt die Entscheidung des Bundesversicherungsamtes insbesondere deshalb für rechtswidrig, weil im Jahre 2014 die Neuberechnung erfolgte, obwohl ihr im Jahr 2012 eine günstigere Berechnung per Bescheid mitgeteilt worden war. Die AOK war der Meinung, dies beeinträchtige nachträglich ihre Finanzplanung und sei unzulässig.

Vertrauensschutz durch Reduzierung der Zuweisungen verletzt

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab der AOK Recht und hob den angefochtenen Bescheid des Bundesversicherungsamtes auf. Das Gericht betonte den Vertrauensschutz der Krankenkassen bei ihrer Finanzplanung. Dieser Rechtsgrundsatz werde durch die Reduzierung der Zuweisungen verletzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2015
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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