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Die soziale Schutzbedürftigkeit von Ein-Mann-Franchisenehmern beruht nicht auf dem vertriebenen (materiellen oder immateriellen) Produkt, sondern auf der Macht- und Interessenkonstellation des Franchisevertrags. Dies hat das Landessozialgericht (LSG)Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der klagende Lehrer teilte dem beklagten Rentenversicherungsträger mit, dass er eine Nachhilfeeinrichtung betreibe und dort selbst unterrichte. Der Schwerpunkt liege nicht im Unterricht, sondern in der Organisation und Verwaltung. Der Beklagte stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Das SG Köln wies seine Klage ab.
Das LSG hat nun die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In der Gesamtschau sei er genau der
Die Anmietung der Unterrichtsräume sei von der Zustimmung des Franchisegebers (FG) ebenso abhängig wie eine Verlagerung des Standorts innerhalb des Vertragsgebiets. Die Einrichtung und Ausgestaltung der Räume richte sich nach den Vorgaben des FG. Es sei dem FN untersagt, die Räume zu anderen (z.B. unternehmerischen) Zwecken zu nutzen. Die Erbringung konkurrierender Dienstleistungen sei ihm nicht erlaubt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung seines Angebots sei der FN verpflichtet, die Kurse auf der Grundlage des vom FG überlassenen Knowhows anzubieten, durchzuführen und dabei dessen Konzept zu übernehmen. Der FG sei zu Kontrollbesuchen und Einsicht in die Betriebsunterlagen berechtigt. Der Kläger müsse schließlich weit mehr als 40 Prozent seiner Einnahmen abführen und sei an diese Vereinbarung für die Vertragslaufzeit von 10 Jahren gebunden, was seine wirtschaftliche Abhängigkeit unterstreiche. Das LSG hat die Revision zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2022
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31861
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