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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2022
L 3 R 560/19 -

Wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Rechts­anwalts­zulassung renten­versicherungs­pflichtig

Keine Befreiung für nicht versicherungs­pflichtige selbstständige Anwältin und damit auch keine "Erstreckung" der Befreiung möglich

Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Rechts­anwalts­zulassung ist renten­versicherungs­pflichtig. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die Klägerin war als zugelassene Rechtsanwältin selbständig tätig und Mitglied eines Versorgungswerkes. Sie beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität. Ihre gegen den Ablehnungsbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers gerichtete Klage wies das SG Köln ab.

Wissenschaftliche Mitarbeiterin hat keinen Befreiungsanspruch

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Denn sie habe in der streitigen Zeit in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Universität, einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, gestanden, dieser ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung gestellt und sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Eine anwaltliche Berufsausübung sei in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich.

Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin bereits nicht versicherungspflichtig

Für ihre Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin könne eine Befreiung nicht ausgesprochen werden. In dieser unterliege die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie diese nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin scheide aus, da sie nicht als solche zugelassen worden sei. Schließlich liege kein Fall vor, in dem sich eine Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstrecke, denn aufgrund der selbständigen Tätigkeit fehle es für die Erstreckung bereits an einer bestehenden Befreiung.

Differenzierung sachlich gerechtfertigt

Es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Befreiung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit nur für dem Grunde nach versicherungspflichtige Personen (z.B. angestellte Rechtsanwälte) und nicht für nicht versicherungspflichtige Personen (z.B. selbständige Rechtsanwälte) möglich sei. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung liege darin, dass zwischen Personen unterschieden werde, die grundsätzlich als versicherungspflichtig Beschäftigte den Regelungen des SGB VI unterlägen und solchen Personen, die der Gruppe der Selbständigen/Freiberufler angehörten und daher grundsätzlich nicht davon erfasst würden. Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nun zurückgenommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2022
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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